KOSTEN


 
„Anwaltliche Hilfe kann ich mir ja doch nicht leisten.“
Doch können Sie!
Der Staat bietet mit der Beratungshilfe und der Prozess- sowie Verfahrenskostenhilfe eine zweckgerichtete Sozialleistung, die den bedürftigen Bürger in die Lage versetzt, seine rechtlichen Probleme mit anwaltlicher Hilfe zu lösen.

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, das ist klar. Schließlich bietet der Rechtsanwalt eine hochqualifizierte Leistung, die auch entsprechend zu vergüten ist. Niemand würde erwarten, dass das eigene Auto von der Kfz-Werkstatt kostenlos repariert wird, warum sollte dies bei sonstigen Dienstleistern anders sein.

Problematisch wird es jedoch, wenn der betroffene Bürger nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen.
 
Für diesen Fall hat der Staat zwei Instrumente geschaffen:

 


Beratungshilfe


Die Beratungshilfe deckt (fast) vollständig die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ab.

Die Selbstbeteiligung des Rechtssuchenden beträgt lediglich 15,00 €.

Bei jedem Amtsgericht besteht die Möglichkeit, einen sogenannten „Beratungshilfeschein“ zu beantragen. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie sich mit Ihren Einkommensnachweisen (bspw. Gehaltsnachweise, ALGII-Bescheid, Rentenbescheid etc.) sowie mit Nachweisen über Ihre aktuellen monatlichen Ausgaben und einem aktuellen Kontoauszug  zu dem für Sie zuständigen Amtsgericht begeben. Dort muss ein entsprechender Antrag ausgefüllt werden und Sie erhalten dann einen Beratungshilfeschein. Dieser Beratungshilfeschein ist quasi ein Gutschein, der Sie berechtigt, einen Anwalt Ihrer Wahl aufzusuchen. Der Rechtsanwalt erhält den Beratungshilfeschein und übernimmt Ihre außergerichtliche Vertretung. Die Abrechnung erfolgt dann direkt gegenüber der Staatskasse.

Sollten Sie Hilfe bei der Bestimmung des für Sie zuständigen Amtsgerichtes benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Des Weiteren stehen wir Ihnen zur Seite, falls es Ihnen nicht möglich ist, das zuständige Amtsgericht persönlich aufzusuchen.

 


Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe


Sollte es bei der Bewältigung Ihres individuellen rechtlichen Problems von Nöten sein, den Gerichtsweg zu beschreiten, dann besteht die Möglichkeit der Beantragung von „Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“.

Der Unterschied zwischen beiden ist, dass die Verfahrenskostenhilfe in familienrechtlichen Verfahren gewährt wird und die Prozesskostenhilfe in sonstigen Verfahren. Dem Grunde nach sind beide Leistungen gleich, lediglich die Bezeichnung ist unterschiedlich.

Bei der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist es so, dass der bedürftige Bürger die Möglichkeit hat, eine solche im Rahmen eines Verfahrens zu beantragen. Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe übernimmt dann alle Kosten des Gerichts und die Kosten des eigenen Anwalts.

Damit man nicht in die Gefahr gerät, dass die Prozess- oder Verfahrenskosten nach Klageerhebung doch nicht gewährt wird, besteht die Möglichkeit, durch das Gericht vor Einreichung der Klage prüfen zu lassen, ob die Gewährung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt.
Dies geschieht dadurch, dass durch den Rechtsanwalt die Klageschrift im Entwurf an das Gericht geschickt wird und dieses prüft, ob Erfolgsaussichten bestehen und ob Bedürftigkeit vorliegt. Für den Fall, dass die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, kann die Klage eingereicht werden, für den Fall einer ablehnenden Entscheidung, wird die Klage zurückgehalten und Mandant und Rechtsanwalt beraten gemeinsam, ob sich eine Klage trotz des bestehenden Kostenrisikos lohnen würde.
Was auf den ersten Blick relativ kompliziert aussieht, ist für Sie mit unserer Hilfe einfach zu bewältigen.

Bitte kontaktieren Sie uns in allen Fragen zu den Kosten eines Rechtsstreits, wir geben Ihnen gerne Auskunft.