Kommt es bei Dunkelheit in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich zu einer Kollision zwischen einem ohne funktionsfähige Beleuchtung ausgestatteten Fahrrad und einem Kfz, wobei sich beide
Unfallbeteiligte wechselseitig und unbewiesen einen Rotlichtverstoß vorwerfen, ist wegen des Verschuldenserfordernisses aufseiten des Radfahrers einer Haftungsverteilung von 70 zu 30 zulasten
des Kfz sachgerecht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Rotlichtverstoß des klagenden Radfahrers wahrscheinlicher ist als ein solcher des beklagten Kfz-Fahrers (LG Hamburg NZV 2018, 287)
Das OLG Oldenburg hat am 25.07.2018 entschieden, dass bereits das Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeuges einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. darstellt. Auf den Grund des Haltens kommt es nicht an (Leitsatz).
Das OLG Düsseldorf hat am 26.04.2018 entschieden, dass die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, wenn ihr Kind alleine schlafen geht, dann aber
unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht.
Wobei bereits der BGH in einem Urteil vom 24.03.2009 entschieden hatte, dass eine lückenlose Überwachung insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn eine vernünftige Entwicklung des
Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden würde.
Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 23.08.2017 entschieden, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, welche zu einer gleichteiligen Betreuung durch die Eltern führt (sog. Wechselmodell), auch gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden kann.
Voraussetzung ist, dass diese Art der Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die Anordnung des Wechselmodells soll dementsprechend dann unterbleiben, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige soziale Beziehung nicht besteht.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine bestehende Konfliktbelastung dem Kindeswohl abträglich ist und im Übrigen hieran die
praktische Durchführung des Wechselmodells scheitert. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass nicht jede Konfliktbelastung zu einer Ablehnung des Wechselmodells führt. Das befasste Gericht hat
vielmehr alle Begleitumstände, wie bspw. den erklärten Kindeswillen, den Umfang der bisherigen Umgänge, die Auswirkungen auf den Kindesalltag etc. zu prüfen. Letztlich muss also eine
Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
OLG Hamm, Urt. 04.08.2017 - 9 U 173/16
Ein Fahrradfahrer, der einen Radweg in nicht freigegebener Richtung benutzt ("falsche Richtung"), ist gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer trotzdem
vohrfahrtberechtigt, wenn dieser aus einer untergeordneten Straße einbiegt. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Fahrradfahrer im Falle einer Kollision mit dem einbiegenden
Verkehrsteilnehmer ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden zurechnen lassen muss. Das OLG bewertet dieses mit 1/3. Im Ergebnis erhält der verunfallte
Fahrradfahrer also lediglich 2/3 seiner Schäden ersetzt. Daneben hat das OLG Hamm, mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 07.06.2014 - VI ZR 281/13 ausgeurteilt, dass der Verzicht auf einen
Fahrradhelm auch für Unfälle aus dem Jahre 2013 keine Anspruchskürzung zu Lasten des Fahrradfahrers begründet.
Ab 01.10.2017 trat der zweite Teil der neuen Drohnen-Verordnung in Kraft, womit nun der Betrieb dieser wohl hundertausendfach verkauften Flugmodelle streng reglementiert ist.
Vorgeschrieben ist eine Kennzeichnungspflicht für alle unbemannten Flugobjekte ab 250g (Name und Adresse des Eigentümers), sowie ein "Drohnenführerschein" bei einem Gewicht des Flugobjektes ab 2kg.
Was passiert, wenn es beim Betrieb einer Drohne zu einem Schaden kommt? In Deutschland erfolgt eine Regelung hierzu im Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Gemäß §§ 33 ff. LuftVG haftet der Halter einer Drohne für Schäden, welche beim Betrieb dieser angerichtet werden.
Diese Haftung ist sehr streng ausgestaltet und läßt nur wenige Ausnahmen zu. Hinzuweisen ist auch auf § 43 LuftVG, wonach der Halter eines Luftfahrzeugs eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen hat.
Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 278/ 16, kann der Käufer eines mangelbehafteten Gebrauchtwagens einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung der entstehenden Transportkosten für die Verbringung des Fahrzeugs zum Verkäufer verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den Gebrauchtwagen am Ort der Erfüllung des Kaufvertrages - also meist der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Sitz hat - zur Verfügung zu stellen. Erst dann liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen vor.
Gemäß § 439 II BGB hat der Verkäufer dem Käufer im Gegenzug die Transportkosten zu erstatten. Die o.g. genannte BGH Entscheidung stellt nun klar, ein taugliches Nacherfüllungsverlangen schon dann vorliegt, wenn der Käufer die Verbringung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig macht. Dies gilt auch dann, wenn das Vorliegen des Mangels noch ungeklärt ist.
Die Gestaltung einer Patientenverfügung bereitet dem juristischen Laien in der Praxis oft erhebliche Schwierigkeiten, wobei sich inhaltliche Fehler meist erst dann
zeigen, wenn es eigentlich schon zu spät ist um diese noch zu korrigieren.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 08.02.2017 zum Az. XII ZB 604/15 klargestellt, dass eine Patientenverfügung nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung
entfaltet, wenn diese auch erkennen läßt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beansprucht. Eine allgemeine Erklärung, wonach lebensverlängernde
Maßnahmen unterbleiben sollen, stellt - für sich genommen - keine ausreichende Behandlungsentscheidung dar. Eine Konkretisierung kann sich aber aus der Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten
oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Verfügenden ist in diesem Falle durch Auslegung zu ermitteln.
In einer Entscheidung vom 22.08.2017 zum Az. 5 WF 62/17 hat das OLG Bremen die ältere Rechtssprechung bestätigt, wonach beim endgültigen Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinsam genutzten Haus eine Vereinbarung dahin anzunehmen sei, dass der verbleibende Ehegatte künftig alleine zur Nutzung berechtigt sein soll. Ein Betretensrecht für sich oder Dritte könne nur beim Vorliegen eines besonderen Grundes gegeben sein. Soweit der ausgezogene Ehehgatte den Zutritt im Zusammenhang mit der Besichtigung durch einen Makler aus Gründen eines späteren freihändigen Verkaufs wünscht, stelle dies - wenn der verbleibende Ehegatte einem solchen Verkauf nicht zustimmt - keinen wichtigen Grund dar.
Zum 01.01.2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert und damit der Mindestunterhalt angehoben.
In der 1. Altersstufe (0-5 Lebensjahr) beträgt der Mindestunterhalt damit 348 € statt 341 €, in der 2. Altersstufe (6-12 Lebensjahr) 399 € statt 393 € und in der 3.
Altersstufe (13-18 Lebensjahr) 467 € statt 460 €.
Mit der Änderung des Mindestunterhalts geht eine Anhebung der Bedarfssätze der Einkommensgruppen 2 bis 10 einher. Angerechnet wird auf die Unterhaltsbeträge das hälftige Kindergeld, so dass sich nach dessen Abzug der sog. "Zahlbetrag" ergibt. Eine Anhebung erfahren auch die
Einkommensgruppen. Die unterste Einkommensgruppe beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen i.H.v. 1.900 € und nicht wie bisher 1.500 €.
Gemäß einer Entscheidung des OLG Hamburg vom 26.07.2017 Az. 14 U 208/16 ist es für die Haftung im Rahmen eines Unfallgeschehens, an welchem zwei Fahrräder beteiligt waren, nicht erforderlich, dass sich die Fahrräder auch berührt haben.
Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Verstoß eines der beteiligten Fahrradfahrer gegen Verkehrsvorschriften, ursächlich ausgewirkt und das Verkehrsunfallgeschehen entscheidend mitgeprägt hat.
Entsprechend einer Entscheidung des KG vom 13.04.2017 zum Az. 16 UF 8/17 steht die Ausübung eines Wechselmodells, d. h. die zeitlich gleichmäße Betreuung des Kindes durch die getrennt lebenden Eltern, dem Kindeswohl entgegen, wenn das Verhältnis zwischen den Eltern mit einem hohen Konfliktpotential belastet ist.
Das KG begründet seine Entscheidung mit einer erhöhten Drucksituation für das Kind aufgrund des vermehrten Umganges im Rahmen des Wechselmodells. Daneben würde auch die Verwirklichung des Wechselmodells scheitern, da es beiden Eltern an Kooperationsfähigkeit mangele.
Nachdem im Jahre 2015 mehrere Fraktionen des Bundestages und auch der Bundesrat entsprechende Gesetzentwürfe beschlossen hatten, trat nun zum 01.10.2017 eine Änderung des BGB in Kraft, die weitreichende Folgen für das Familienrecht haben wird.
Bisher lautete § 1353 I S.1 BGB: "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.".
Nach der Änderung heißt es nun: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen."
Folge dieser Gesetzesänderung ist, dass alle Regelungen, welche bislang für die Ehe zwischen Mann und Frau galten, nun auch für gleichgeschlechtliche Ehe gelten. Dies betrifft u.a.
Unterhaltsfragen, die Versorgung von Hinterbliebenen oder auch Nachscheidungsprobleme wie den Zugewinn- oder den Versorgungsausgleich.
Bestehende Lebenspartnerschaften werden nicht automatisch in Ehen umgewandelt, sondern gemäß § 20 a LPartG nur durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten dahin, dass beide nunmehr eine Ehe
führen wollen.