Im Interesse unserer Mandanten haben wir   nach einer kurzen Testphase entschieden, die sogenannte „Online-Scheidung" nicht weiter anzubieten. Die Gründe hierfür wollen wir Ihnen wie folgt darstellen:

 

Viele Rechtsanwälte bieten auf Ihrer Homepage als Service die sogenannte „Online-Scheidung" an. Hierzu muss ganz klar gesagt werden, dass bereits der Begriff „Online-Scheidung" irreführend ist. Dem Mandanten wird suggeriert, dass das gesamte Scheidungsverfahren online abläuft. Dies ist natürlich nicht so.

 

Schaut man sich diese Angebote nämlich näher an, so wird klar, dass lediglich die Aufnahme der Daten (Name und

Anschrift der Beteiligten, gemeinsame Kinder, Trennungsdatum, etc.) online erfolgt.

 

Das eigentliche Scheidungsverfahren läuft dann allerdings im herkömmlichen Sinne ab. Konkret ist es so, dass der

beauftragte Rechtsanwalt einen Scheidungsantrag fertigt und diesen bei Gericht einreicht. Je nachdem, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht bzw. ob noch anderweitige Sachen zwischen den Ehegatten zu klären sind (beispielsweise die Klärung des Zugewinnausgleichs, nacheheliche Unterhaltsansprüche, Sorgerechtsprobleme, Umgangsprobleme etc.), bestimmt das Gericht dann früher oder später einen Scheidungstermin. Zu diesem  Scheidungstermin müssen die Ehegatten dann zwingend persönlich erscheinen, der antragstellende Mandant mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt, soweit der andere Ehegatte auch einen Rechtsanwalt beauftragt hat, erscheint dieser ebenfalls vor Gericht.

 

Anhand dieser Darstellung sehen Sie, dass die Durchführung einer „Online-Scheidung" keinen Vorteil bietet, da das eigentliche Scheidungsverfahren immer gleich abläuft, egal ob Sie sich „online" scheiden lassen wollen oder in herkömmlicher Art und Weise.

 

Insbesondere zwei Punkte sind äußerst problematisch:

 

1.

Soweit Sie das Angebot zur Durchführung der „Online-Scheidung" einer Rechtsanwaltskanzlei annehmen, welche ihren Sitz weiter entfernt von Ihrem Wohnort hat, verhält es sich regelmäßig so, dass die beauftragten Kollegen für den zwingend notwendigen persönlichen Scheidungstermin vor dem örtlich zuständigen Gericht einen Rechtsanwalt als Terminsvertreter vor Ort beauftragen. Sie kommunizieren also im Rahmen Ihrer „Online-Scheidung" mit dem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt per Telefon, E-Mail oder auf anderem Wege und müssen dann feststellen, dass zu dem persönlichen Termin möglicherweise ein anderer Rechtsanwalt als Vertreter auftritt.

 

2.

Noch problematischer ist, dass ein Ehescheidungsverfahren eben nicht per sé „einfach" ist, nur weil man meint, dass man sich im Vorfeld mit dem anderen Ehegatten über alles geeinigt hat. Dies vor allem deshalb, weil – jedenfalls bei einer Ehe, welche länger als drei Jahre gedauert hat – der sogenannte „Versorgungsausgleich" zwingend im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens geklärt werden muss.

Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich von Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben. Dies betrifft sowohl Anrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorsorge, als auch im Rahmen der privaten Vorsorge. Es ist leicht nachvollziehbar, dass beim Versorgungsausgleich erhebliche Werte zur Debatte stehen und dieser Ausgleich weitreichende Folgen für beide Ehegatten hat. Eine umfassende anwaltliche Beratung zu den sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Problemen inklusive der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten ist unabdingbar und kann nicht durch das Ausfüllen eines „Formulars" ersetzt werden.

Noch komplizierter wird es dann, wenn – neben dem Versorgungsausgleich – weitere Probleme bestehen, sei es die Auseinandersetzung des Vermögens oder Probleme in Bezug auf gemeinsame Kinder. All dies sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

 

Selbstverständlich begreifen auch wir die sich durch das Internet ergebenden Kommunikationsmöglichkeiten als

Vorteil, allerdings muss dieser Vorteil richtig genutzt werden.

 

Bereits vor längerer Zeit haben wir unser Büro digitalisiert, können also mit unseren Mandanten über alle gängigen

Medien in Verbindung treten.

 

Sollten Sie also gehindert sein, einen persönlichen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumlichkeiten

wahrzunehmen, so besteht selbstverständlich die Möglichkeit der Kommunikation über E-Mail, Skype, WhatsApp etc.

Wir informieren Sie hierzu gerne im Rahmen eines für sie unverbindlichen und kostenfreien Informationsgesprächs.

 

An dieser Stelle möchten wir Sie noch über die möglichen Kosten eines Scheidungsverfahrens im Vergleich mit einer sogenannten „Online-Scheidung" informieren.

 

Mitnichten ist es so, dass eine „Online-Scheidung" kostengünstiger wäre als eine herkömmliche Scheidung. Es entstehen für Sie genau die gleichen Kosten. Wie bereits bemerkt, handelt es sich bei der „Online-Scheidung" nämlich nur um die internetgestützte Aufnahme Ihrer persönlichen Daten zur Erstellung eines Scheidungsschriftsatzes. Ob Sie diese Daten per Online-Formular, telefonisch, per Skype oder im Rahmen einer persönlichen Beratung übermitteln, wirkt sich auf die Kosten nicht aus.

 

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Kostenangebot für die von Ihnen beabsichtigte Ehescheidung.

 

Zu guter Letzt weisen wir darauf hin, dass für Rechtsanwälte das sogenannte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt, welches die Rechtsanwaltsgebühren bundeseinheitlich geregelt. Im Ergebnis kostet jeder Rechtsanwalt gleich viel, da er gehalten ist, ausschließlich nach dem RVG abzurechnen.

 

Bitte beachten Sie Vorstehendes, bevor sie einen Rechtsanwalt mit der Durchführung ihrer Ehescheidung beauftragen.